Allgemeine Geschäftsbedingungen
PRIMUS TOURISTIK OHG
Rechtssitz:
Luis-Zuegg-Strasse 4/8
39100 Bozen (BZ)
Telefon 0471 059 900 - Fax 0471 059 901
info@primus.bz
vermittelt Reiseleistungen zu den nachstehenden Bedingungen:
1) Anwendbare Bestimmungen
Der Vertrag wird durch die untenstehenden Bestimmungen und durch die Gesetzes vertretende Verordnung Nr. 111 vom 17. März 1995, durch die EG-Richtlinie 90/314, durch die einschlägigen internationalen Konventionen, insbesondere durch die mit dem Gesetz Nr. 1084 vom 29. Dezember 1977 ratifizierte Brüsseler Konvention vom 20. April 1970, durch die mit dem Gesetz Nr. 41 vom 19. Mai 1932 ratifizierte Warschauer Konvention vom 12. Oktober 1929 über den internationalen Flugverkehr und durch die mit dem Gesetz Nr. 806 vom 2. März 1963 ratifizierte Berner Konvention vom 25. Februar 1981 über den Eisenbahnverkehr geregelt, soweit diese Konventionen auf die Dienstleistungen, die Gegenstand des Pauschalpakets sind, angewendet werden können. Weiters wird dieser Vertrag durch die Klauseln, die in den dem Verbraucher ausgehändigten Reiseunterlagen angeführt sind, sowie durch alle weiteren in Broschüren, Prospekten, Katalogen und den anderen der Vertragspartei zur Verfügung gestellten Unterlagen enthaltenen Bedingungen sowie durch die einschlägigen Bestimmungen des Ital. ZGB und durch andere inländische Rechtsvorschriften geregelt, soweit diese nicht durch die Bestimmungen dieses Vertrags aufgehoben werden.
2) Buchungen
Die Buchung kann nur angenommen werden, soweit freie Plätze vorhanden sind. Die Buchung mit anschließendem Vertragsabschluß gilt als ordnungsgemäß erledigt, sobald die schriftliche Bestätigung des Veranstalters vorliegt.
Die in den Vertragsunterlagen, Broschüren oder in anderen Kommunikationsmitteln nicht enthaltenen Informationen zum Reisepaket stellt der Veranstalter rechtzeitig vor Reiseantritt in ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten, die ihm von der Gesetzes vertretenden Verordnung 111/95 vorgeschrieben werden, zur Verfügung.
3) Zahlung
Bei Buchung muss ein Akontobetrag in der Höhe von 30% des Reisepreises sowie die Einschreibegebühr (wo vorhanden) des Reiseveranstalters gezahlt werden. Der Restbetrag muss innerhalb von 30 Tagen vor Reiseantritt gezahlt werden. Bei kurzfristigeren Buchungen muss der gesamte Reisebetrag bei Buchung gezahlt werden.
4) Änderungen des Reisepakets
Die im Vertrag angegebenen Preise können nur bis zu 30 Tage vor dem Abreisetag und nur unter folgenden Voraussetzungen geändert werden:
* Änderungen bei Transportkosten, einschließlich der Treibstoffkosten;
* Änderungen bei Gebühren und Abgaben auf einige Tourismusleistungen (Landungs- und Flughafengebühren in Häfen und auf Flughäfen);
* Änderung der für das betreffende Reisepaket angewendeten Wechselkurse.
Bei solchen Änderungen wird auf den Wechselkurs und auf die Kosten der Dienstleistungen zu dem im Programm angegebenen Veröffentlichungszeitpunkt Bezug genommen.
Ist der Veranstalter vor Reisebeginn gezwungen, erhebliche Änderungen in einem wesentlichen Teil des Vertrags (einschl. Preisänderungen) vorzunehmen, ist er verpflichtet, diese Änderung dem Verbraucher unverzüglich mitzuteilen. Als erheblich gelten in diesem Zusammenhang Preisänderungen von über 10% sowie alle Änderungen bei Teilen, die für die Teilnahme an der Reise als wesentlich angesehen werden können.
Erhält die Vertragspartei eine Mitteilung über die Änderung eines wesentlichen Teils oder über eine Preisänderung von über 10%, kann sie ohne Entschädigungszahlung vom Vertrag zurücktreten oder die Änderung annehmen, die somit Teil des Vertrags wird, wobei die Änderungen und deren Auswirkungen auf den Preis genau festgehalten werden müssen. Die Vertragspartei muss innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Kenntniserlangung von der Änderung ihre Entscheidung dem Veranstalter mitteilen; andernfalls gilt die Änderung als angenommen.
Falls der Veranstalter nach Reisebeginn einen wesentlichen Teil der im Vertrag vorgesehenen Leistungen nicht erbringen kann, muss er ohne Preisaufschlag für die Vertragspartei Alternativlösungen organisieren; falls die erbrachten Leistungen von geringerer Qualität sind, muss der Veranstalter die Vertragspartei für die Differenz entsprechend entschädigen.
Falls keine Alternativlösung möglich ist oder falls die vom Veranstalter vorbereitete Lösung von der Vertragspartei aus schwerwiegenden, berechtigten und nachgewiesenen Gründen abgelehnt wird, stellt der Veranstalter, nur wenn diese Lösung objektiv unerlässlich ist, für die Rückkehr an den Ausgangsort oder an einen anderen gegebenenfalls vereinbarten Ort ein dem ursprünglich vorgesehenen Mittel entsprechendes Transportmittel ohne Preisaufschlag zur Verfügung.
Ändert der Verbraucher bereits angenommene Buchungen, sind diese für den Veranstalter nur verpflichtend, soweit diese Buchungswünsche auch erfüllt werden können. In diesem Fall werden dem Verbraucher die angefallenen Mehrkosten angelastet.
5) Rücktritt
5a) Rücktritt:
Bei einem Rücktritt vom Vertrag ist die Vertragspartei auf jeden Fall immer zur Zahlung der Einschreibegebühr (falls vorhanden) verpflichtet; falls der Rücktritt nicht unter den unter 5b vorgesehenen Umständen erfolgt, ist die Vertragspartei auch verpflichtet, laut Art. 1373, Absatz 3 des Ital. ZGB als Entgelt für den Rücktritt die untenstehend genannte Summe zu zahlen. (Bei Berechnung der Tage wird der Rücktrittstag nicht mit eingerechnet; die Rücktrittsmeldung muss an einem Werktag vor Reisebeginn erfolgen.)
Im allgemeinen gelten folgende Bedingungen für Flugreisen, Pauschalreisen, Hotelaufenthalte, Aufenthalte in Appartements, Kreuzfahrten, Fähren usw.:
a) Rücktritt 59 bis 30 Tage vor Reisebeginn: 10% des Preises;
b) Rücktritt 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn: 20-25% des Preises
c) Rücktritt 14 bis 9 Tage vor Reisebeginn: 30-40%des Preises;
d) Rücktritt 8 bis 4 Tage vor Reisebeginn: 50-75% des Preises;
e) Rücktritt in den drei Tagen vor Reisebeginn: 75-100% des Preises.
In jedem Fall gelten die Rücktrittsbedingungen des gebuchten Reiseveranstalters!
Dieselben Beträge müssen auch gezahlt werden, wenn jemand wegen fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Reisepapiere nicht an der Reise teilnehmen kann. Reiseteilnehmer, die die Reise oder den Aufenthalt nach Reisebeginn unterbrechen, haben keinen Anspruch auf Rückvergütung.
5b) Rücktritt:
Die Vertragspartei kann vom Vertrag zurücktreten, ohne das unter 5a vorgesehene Entgelt zu zahlen, wenn der Veranstalter eine Änderung eines wesentlichen Vertragsteils vornimmt; dazu gehören z.B. (aber nicht ausschließlich) Erhöhungen des Preises für die Pauschalreise um mehr als 10% des Gesamtpreises oder Änderungen der Hotelkategorie. In diesem Fall ist die Vertragspartei verpflichtet, innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Mitteilung über die Änderung mitzuteilen, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder ob sie die Änderung annehmen will. Erfolgt keine Mitteilung durch die Vertragspartei, gilt die Änderung als angenommen. Falls die Vertragspartei von ihrem Rücktrittsrecht laut Art. 5b Gebrauch macht, kann sie auch die Teilnahme an einer anderen gleichwertigen oder preislich günstigeren Reise verlangen; in diesem Fall muss die Preisdifferenz zurückerstattet werden. Wenn die Vertragspartei an keiner anderen Reise teilnehmen will, kann der Reisende die Rückerstattung der bereits eingezahlten Beträge fordern, die innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rücktrittsmeldung bzw. der Meldung über die Nichtinanspruchnahme von Alternativangeboten erfolgen muss.
Die oben stehenden Bestimmungen gelangen nicht zur Anwendung, wenn die Streichung des Angebots wegen Nichterreichens der erforderlichen Mindestteilnehmerzahl erfolgt und wenn die Vertragspartei schriftlich mindestens 20 Tage vor dem vorgesehenen Abreisetag informiert wurde. Diese Nichtanwendung gilt auch für die Absage einer Reise durch den Veranstalter infolge höherer Gewalt; bei einem Überschuss an Buchungen kann diese Ausnahme auf keinen Fall geltend gemacht werden.
5c) Nichterfüllung des Vertrags:
Falls der Veranstalter vor Reisebeginn mitteilt, dass er nicht in der Lage ist, die gebuchte Reise durchzuführen, kann die Vertragspartei wählen, ob der gesamte eingezahlte Betrag zurückgezahlt werden soll oder ob sie an einer anderen gleichwertigen Reise oder an einer Reise geringeren Wertes teilnehmen will. In diesem Fall muss die Preisdifferenz zurückerstattet werden. Nimmt der Reisende keine andere Reise in Anspruch, kann er die Rückerstattung aller eingezahlten Beträge verlangen. Diese Rückerstattung erfolgt 7 Tage nach Erhalt der Mitteilung über die Nichtinanspruchnahme von Alternativangeboten.
6) Pflichten der Teilnehmer
Die Teilnehmer müssen einen Reisepass oder ein anderes für alle während der Reise vorgesehenen Bestimmungsländer gültiges Reisedokument sowie Aufenthalts- und Transitvisa und die allenfalls erforderlichen ärztlichen Zeugnisse mitführen. Die Teilnehmer müssen außerdem die Regeln normaler Vorsicht und Sorgfalt beachten und alle vom Veranstalter gemachten Angaben sowie die administrativen und gesetzlichen Anweisungen und Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Reisepaket befolgen. Die Teilnehmer haften für die Schäden, die dem Veranstalter durch die Nichterfüllung der oben stehenden Verpflichtungen entstehen.
Der Verbraucher ist verpflichtet, dem Veranstalter alle in seinem Besitz befindlichen Dokumente, Informationen und Angaben zur Verfügung zu stellen, damit dieser sein Recht auf Einsetzung gegenüber den für den Schaden haftenden Dritten wahrnehmen kann; der Verbraucher haftet gegenüber dem Veranstalter auch für eine Beeinträchtigung bei der Ausübung des Rechts auf Einsetzung.
7) Hotelklassifizierung
Die Hotelunterkunft wird, wenn keine offizielle, von den zuständigen öffentlichen Behörden des Bestimmungslandes (auch EU-Länder) anerkannte Klassifizierung vorliegt, vom Veranstalter anhand seiner eigenen Bewertungskriterien für den Qualitätsstandard festgelegt.
8) Haftung
8a) Die Haftung des Reiseveranstalters gegenüber den Reisenden und den Sachen in ihrem Besitz wird durch die Gesetze und die in Art. 1 genannten internationalen Konventionen geregelt. Die Haftung des Veranstalters darf auf keinen Fall die gesetzlich und in den genannten Konventionen vorgesehenen Höchstbeträge, insbesondere die in der Folge genannten Grenzen überschreiten.
8b) 1.) Personenschäden des Reisenden, die durch die Nichterfüllung oder die schlechte Ausführung der im Reisevertrag vorgesehenen Leistungen durch den Veranstalter verursacht werden, bzw. Schäden Dritter, die eine in Auftrag gegebene Leistung erbringen, während der Reise: Die Haftung des Veranstalters für diese Schäden darf auf keinen Fall die Beträge überschreiten, die in den in Art. 1 genannten Konventionen vorgesehen sind.
2.) Schäden, Verlust und Diebstahl von Sachen im Besitz des Reisenden (z.B. Gepäck), die durch die Nichterfüllung oder die schlechte Ausführung der im Reisevertrag vorgesehenen Leistungen durch den Veranstalter verursacht werden, bzw. Schäden Dritter, die eine in Auftrag gegebene Leistung erbringen. Die Haftung des Veranstalters für diese Schäden darf auf keinen Fall die Beträge überschreiten, die in den in Art. 1 genannten Konventionen vorgesehen sind.
8c) Der Veranstalter haftet auf keinen Fall für Schäden jeglicher Art, falls die Nichterfüllung oder die schlechte Ausführung des Vertrags weder ihm noch einem anderen Subjekt, das eine betreffende Leistung erbringt, angelastet werden kann, insofern als die Mängel in der Vertragsausführung einem außen stehenden, mit der Erbringung der vertraglich vorgesehenen Leistungen nicht befassten Dritten zuzuschreiben sind oder wenn die Mängel auf höhere Gewalt oder auf Ereignisse zurückzuführen sind, die der Veranstalter bei aller Sorgfalt weder vorhersehen noch verhindern konnte (Streiks jeglicher Art, Änderungen operativer Art, Fahrplanänderungen usw.)
8d) Der Veranstalter haftet auf keinen Fall für folgende Schäden:
a) Schäden infolge der Nichteinhaltung von Empfehlungen oder Hinweisen des Agenten oder des Reiseführers vor Ort durch den Reiseteilnehmer
b) Schäden durch Leistungen, die von Dritten erbracht werden und die nicht zum Reisepaket gehören
c) Schäden durch eigenhändige Aktionen des Reiseteilnehmers.
9) Beschwerden
Alle Mängel in der Vertragsausführung müssen von der Vertragspartei unverzüglich beanstandet werden, damit der Veranstalter, sein Vertreter vor Ort oder der Reisebegleiter rechtzeitig Abhilfe schaffen können.
Der Reiseteilnehmer muss bei sonstigem Verlust seine Beschwerde auch schriftlich mittels Einschreiben mit Empfangsbestätigung abfassen, das dem Veranstalter innerhalb von 10 Werktagen nach Rückkehr an den Ausgangsort übermittelt werden muss.
10) Reise-Rücktrittskosten- und Rückreiseversicherung
Falls nicht ausdrücklich im Preis inbegriffen, kann - bzw. es empfiehlt sich sogar – im Moment der Buchung über den Reiseveranstalter oder im Reisebüro eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und eine Reiseunfall- und -gepäckversicherung abzuschließen. Außerdem kann eine Rückreiseversicherung abgeschlossen werden, die die Kosten der Rückreise im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung deckt.
11) Garantiefonds
Laut Art. 21 der Gesetzes vertretenden Verordnung Nr. 111 vom 17. März 1995 wird beim Ministerratspräsidium ein Garantiefonds eingerichtet, den alle Reisenden bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Verkäufers oder des Veranstalters für die Rückerstattung der eingezahlten Beträge und die Sicherung der Rückreise bei Auslandsreisen in Anspruch nehmen können. Die Funktionsweise dieses Garantiefonds wird in Absprache mit dem Schatzministerium in einem Dekret des Ministerpräsidenten festgelegt.
12.) Haftpflichtversicherung
Unser Betrieb ist Haftpflichtversichert bei der VERSICHERUNG NAVALE im Sinne der Eu-Verordnung 314 über Pauschalreisen und dem Internationalen Brüssler Übereinkommen über den Reisevertrag (CCV 1084/77) Polizze Nr. 100136300.
Lizenz der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol, Amt für Tourismus, Handel, Dienstleistungen
Prot. Nr. 36.1 /EM/na/73.04/ LIZENZ FÜR REISEBÜRO.
13) Gerichtsstand
Für allfällige Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Vertrag wird ausschließlich die Zuständigkeit des Landesgerichts Bozen beschlossen.
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PRIMUS TOURISTIK OHG
Luis-Zuegg-Strasse 4/8
39100 Bozen (BZ)
Tel. 0471 059 900 - Fax 0471 059 901
info@primus.bz
MwSt.-Nr. 02287060210
Stand September 2009
Rechtssitz:
Luis-Zuegg-Strasse 4/8
39100 Bozen (BZ)
Telefon 0471 059 900 - Fax 0471 059 901
info@primus.bz
vermittelt Reiseleistungen zu den nachstehenden Bedingungen:
1) Anwendbare Bestimmungen
Der Vertrag wird durch die untenstehenden Bestimmungen und durch die Gesetzes vertretende Verordnung Nr. 111 vom 17. März 1995, durch die EG-Richtlinie 90/314, durch die einschlägigen internationalen Konventionen, insbesondere durch die mit dem Gesetz Nr. 1084 vom 29. Dezember 1977 ratifizierte Brüsseler Konvention vom 20. April 1970, durch die mit dem Gesetz Nr. 41 vom 19. Mai 1932 ratifizierte Warschauer Konvention vom 12. Oktober 1929 über den internationalen Flugverkehr und durch die mit dem Gesetz Nr. 806 vom 2. März 1963 ratifizierte Berner Konvention vom 25. Februar 1981 über den Eisenbahnverkehr geregelt, soweit diese Konventionen auf die Dienstleistungen, die Gegenstand des Pauschalpakets sind, angewendet werden können. Weiters wird dieser Vertrag durch die Klauseln, die in den dem Verbraucher ausgehändigten Reiseunterlagen angeführt sind, sowie durch alle weiteren in Broschüren, Prospekten, Katalogen und den anderen der Vertragspartei zur Verfügung gestellten Unterlagen enthaltenen Bedingungen sowie durch die einschlägigen Bestimmungen des Ital. ZGB und durch andere inländische Rechtsvorschriften geregelt, soweit diese nicht durch die Bestimmungen dieses Vertrags aufgehoben werden.
2) Buchungen
Die Buchung kann nur angenommen werden, soweit freie Plätze vorhanden sind. Die Buchung mit anschließendem Vertragsabschluß gilt als ordnungsgemäß erledigt, sobald die schriftliche Bestätigung des Veranstalters vorliegt.
Die in den Vertragsunterlagen, Broschüren oder in anderen Kommunikationsmitteln nicht enthaltenen Informationen zum Reisepaket stellt der Veranstalter rechtzeitig vor Reiseantritt in ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten, die ihm von der Gesetzes vertretenden Verordnung 111/95 vorgeschrieben werden, zur Verfügung.
3) Zahlung
Bei Buchung muss ein Akontobetrag in der Höhe von 30% des Reisepreises sowie die Einschreibegebühr (wo vorhanden) des Reiseveranstalters gezahlt werden. Der Restbetrag muss innerhalb von 30 Tagen vor Reiseantritt gezahlt werden. Bei kurzfristigeren Buchungen muss der gesamte Reisebetrag bei Buchung gezahlt werden.
4) Änderungen des Reisepakets
Die im Vertrag angegebenen Preise können nur bis zu 30 Tage vor dem Abreisetag und nur unter folgenden Voraussetzungen geändert werden:
* Änderungen bei Transportkosten, einschließlich der Treibstoffkosten;
* Änderungen bei Gebühren und Abgaben auf einige Tourismusleistungen (Landungs- und Flughafengebühren in Häfen und auf Flughäfen);
* Änderung der für das betreffende Reisepaket angewendeten Wechselkurse.
Bei solchen Änderungen wird auf den Wechselkurs und auf die Kosten der Dienstleistungen zu dem im Programm angegebenen Veröffentlichungszeitpunkt Bezug genommen.
Ist der Veranstalter vor Reisebeginn gezwungen, erhebliche Änderungen in einem wesentlichen Teil des Vertrags (einschl. Preisänderungen) vorzunehmen, ist er verpflichtet, diese Änderung dem Verbraucher unverzüglich mitzuteilen. Als erheblich gelten in diesem Zusammenhang Preisänderungen von über 10% sowie alle Änderungen bei Teilen, die für die Teilnahme an der Reise als wesentlich angesehen werden können.
Erhält die Vertragspartei eine Mitteilung über die Änderung eines wesentlichen Teils oder über eine Preisänderung von über 10%, kann sie ohne Entschädigungszahlung vom Vertrag zurücktreten oder die Änderung annehmen, die somit Teil des Vertrags wird, wobei die Änderungen und deren Auswirkungen auf den Preis genau festgehalten werden müssen. Die Vertragspartei muss innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Kenntniserlangung von der Änderung ihre Entscheidung dem Veranstalter mitteilen; andernfalls gilt die Änderung als angenommen.
Falls der Veranstalter nach Reisebeginn einen wesentlichen Teil der im Vertrag vorgesehenen Leistungen nicht erbringen kann, muss er ohne Preisaufschlag für die Vertragspartei Alternativlösungen organisieren; falls die erbrachten Leistungen von geringerer Qualität sind, muss der Veranstalter die Vertragspartei für die Differenz entsprechend entschädigen.
Falls keine Alternativlösung möglich ist oder falls die vom Veranstalter vorbereitete Lösung von der Vertragspartei aus schwerwiegenden, berechtigten und nachgewiesenen Gründen abgelehnt wird, stellt der Veranstalter, nur wenn diese Lösung objektiv unerlässlich ist, für die Rückkehr an den Ausgangsort oder an einen anderen gegebenenfalls vereinbarten Ort ein dem ursprünglich vorgesehenen Mittel entsprechendes Transportmittel ohne Preisaufschlag zur Verfügung.
Ändert der Verbraucher bereits angenommene Buchungen, sind diese für den Veranstalter nur verpflichtend, soweit diese Buchungswünsche auch erfüllt werden können. In diesem Fall werden dem Verbraucher die angefallenen Mehrkosten angelastet.
5) Rücktritt
5a) Rücktritt:
Bei einem Rücktritt vom Vertrag ist die Vertragspartei auf jeden Fall immer zur Zahlung der Einschreibegebühr (falls vorhanden) verpflichtet; falls der Rücktritt nicht unter den unter 5b vorgesehenen Umständen erfolgt, ist die Vertragspartei auch verpflichtet, laut Art. 1373, Absatz 3 des Ital. ZGB als Entgelt für den Rücktritt die untenstehend genannte Summe zu zahlen. (Bei Berechnung der Tage wird der Rücktrittstag nicht mit eingerechnet; die Rücktrittsmeldung muss an einem Werktag vor Reisebeginn erfolgen.)
Im allgemeinen gelten folgende Bedingungen für Flugreisen, Pauschalreisen, Hotelaufenthalte, Aufenthalte in Appartements, Kreuzfahrten, Fähren usw.:
a) Rücktritt 59 bis 30 Tage vor Reisebeginn: 10% des Preises;
b) Rücktritt 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn: 20-25% des Preises
c) Rücktritt 14 bis 9 Tage vor Reisebeginn: 30-40%des Preises;
d) Rücktritt 8 bis 4 Tage vor Reisebeginn: 50-75% des Preises;
e) Rücktritt in den drei Tagen vor Reisebeginn: 75-100% des Preises.
In jedem Fall gelten die Rücktrittsbedingungen des gebuchten Reiseveranstalters!
Dieselben Beträge müssen auch gezahlt werden, wenn jemand wegen fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Reisepapiere nicht an der Reise teilnehmen kann. Reiseteilnehmer, die die Reise oder den Aufenthalt nach Reisebeginn unterbrechen, haben keinen Anspruch auf Rückvergütung.
5b) Rücktritt:
Die Vertragspartei kann vom Vertrag zurücktreten, ohne das unter 5a vorgesehene Entgelt zu zahlen, wenn der Veranstalter eine Änderung eines wesentlichen Vertragsteils vornimmt; dazu gehören z.B. (aber nicht ausschließlich) Erhöhungen des Preises für die Pauschalreise um mehr als 10% des Gesamtpreises oder Änderungen der Hotelkategorie. In diesem Fall ist die Vertragspartei verpflichtet, innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Mitteilung über die Änderung mitzuteilen, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder ob sie die Änderung annehmen will. Erfolgt keine Mitteilung durch die Vertragspartei, gilt die Änderung als angenommen. Falls die Vertragspartei von ihrem Rücktrittsrecht laut Art. 5b Gebrauch macht, kann sie auch die Teilnahme an einer anderen gleichwertigen oder preislich günstigeren Reise verlangen; in diesem Fall muss die Preisdifferenz zurückerstattet werden. Wenn die Vertragspartei an keiner anderen Reise teilnehmen will, kann der Reisende die Rückerstattung der bereits eingezahlten Beträge fordern, die innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rücktrittsmeldung bzw. der Meldung über die Nichtinanspruchnahme von Alternativangeboten erfolgen muss.
Die oben stehenden Bestimmungen gelangen nicht zur Anwendung, wenn die Streichung des Angebots wegen Nichterreichens der erforderlichen Mindestteilnehmerzahl erfolgt und wenn die Vertragspartei schriftlich mindestens 20 Tage vor dem vorgesehenen Abreisetag informiert wurde. Diese Nichtanwendung gilt auch für die Absage einer Reise durch den Veranstalter infolge höherer Gewalt; bei einem Überschuss an Buchungen kann diese Ausnahme auf keinen Fall geltend gemacht werden.
5c) Nichterfüllung des Vertrags:
Falls der Veranstalter vor Reisebeginn mitteilt, dass er nicht in der Lage ist, die gebuchte Reise durchzuführen, kann die Vertragspartei wählen, ob der gesamte eingezahlte Betrag zurückgezahlt werden soll oder ob sie an einer anderen gleichwertigen Reise oder an einer Reise geringeren Wertes teilnehmen will. In diesem Fall muss die Preisdifferenz zurückerstattet werden. Nimmt der Reisende keine andere Reise in Anspruch, kann er die Rückerstattung aller eingezahlten Beträge verlangen. Diese Rückerstattung erfolgt 7 Tage nach Erhalt der Mitteilung über die Nichtinanspruchnahme von Alternativangeboten.
6) Pflichten der Teilnehmer
Die Teilnehmer müssen einen Reisepass oder ein anderes für alle während der Reise vorgesehenen Bestimmungsländer gültiges Reisedokument sowie Aufenthalts- und Transitvisa und die allenfalls erforderlichen ärztlichen Zeugnisse mitführen. Die Teilnehmer müssen außerdem die Regeln normaler Vorsicht und Sorgfalt beachten und alle vom Veranstalter gemachten Angaben sowie die administrativen und gesetzlichen Anweisungen und Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Reisepaket befolgen. Die Teilnehmer haften für die Schäden, die dem Veranstalter durch die Nichterfüllung der oben stehenden Verpflichtungen entstehen.
Der Verbraucher ist verpflichtet, dem Veranstalter alle in seinem Besitz befindlichen Dokumente, Informationen und Angaben zur Verfügung zu stellen, damit dieser sein Recht auf Einsetzung gegenüber den für den Schaden haftenden Dritten wahrnehmen kann; der Verbraucher haftet gegenüber dem Veranstalter auch für eine Beeinträchtigung bei der Ausübung des Rechts auf Einsetzung.
7) Hotelklassifizierung
Die Hotelunterkunft wird, wenn keine offizielle, von den zuständigen öffentlichen Behörden des Bestimmungslandes (auch EU-Länder) anerkannte Klassifizierung vorliegt, vom Veranstalter anhand seiner eigenen Bewertungskriterien für den Qualitätsstandard festgelegt.
8) Haftung
8a) Die Haftung des Reiseveranstalters gegenüber den Reisenden und den Sachen in ihrem Besitz wird durch die Gesetze und die in Art. 1 genannten internationalen Konventionen geregelt. Die Haftung des Veranstalters darf auf keinen Fall die gesetzlich und in den genannten Konventionen vorgesehenen Höchstbeträge, insbesondere die in der Folge genannten Grenzen überschreiten.
8b) 1.) Personenschäden des Reisenden, die durch die Nichterfüllung oder die schlechte Ausführung der im Reisevertrag vorgesehenen Leistungen durch den Veranstalter verursacht werden, bzw. Schäden Dritter, die eine in Auftrag gegebene Leistung erbringen, während der Reise: Die Haftung des Veranstalters für diese Schäden darf auf keinen Fall die Beträge überschreiten, die in den in Art. 1 genannten Konventionen vorgesehen sind.
2.) Schäden, Verlust und Diebstahl von Sachen im Besitz des Reisenden (z.B. Gepäck), die durch die Nichterfüllung oder die schlechte Ausführung der im Reisevertrag vorgesehenen Leistungen durch den Veranstalter verursacht werden, bzw. Schäden Dritter, die eine in Auftrag gegebene Leistung erbringen. Die Haftung des Veranstalters für diese Schäden darf auf keinen Fall die Beträge überschreiten, die in den in Art. 1 genannten Konventionen vorgesehen sind.
8c) Der Veranstalter haftet auf keinen Fall für Schäden jeglicher Art, falls die Nichterfüllung oder die schlechte Ausführung des Vertrags weder ihm noch einem anderen Subjekt, das eine betreffende Leistung erbringt, angelastet werden kann, insofern als die Mängel in der Vertragsausführung einem außen stehenden, mit der Erbringung der vertraglich vorgesehenen Leistungen nicht befassten Dritten zuzuschreiben sind oder wenn die Mängel auf höhere Gewalt oder auf Ereignisse zurückzuführen sind, die der Veranstalter bei aller Sorgfalt weder vorhersehen noch verhindern konnte (Streiks jeglicher Art, Änderungen operativer Art, Fahrplanänderungen usw.)
8d) Der Veranstalter haftet auf keinen Fall für folgende Schäden:
a) Schäden infolge der Nichteinhaltung von Empfehlungen oder Hinweisen des Agenten oder des Reiseführers vor Ort durch den Reiseteilnehmer
b) Schäden durch Leistungen, die von Dritten erbracht werden und die nicht zum Reisepaket gehören
c) Schäden durch eigenhändige Aktionen des Reiseteilnehmers.
9) Beschwerden
Alle Mängel in der Vertragsausführung müssen von der Vertragspartei unverzüglich beanstandet werden, damit der Veranstalter, sein Vertreter vor Ort oder der Reisebegleiter rechtzeitig Abhilfe schaffen können.
Der Reiseteilnehmer muss bei sonstigem Verlust seine Beschwerde auch schriftlich mittels Einschreiben mit Empfangsbestätigung abfassen, das dem Veranstalter innerhalb von 10 Werktagen nach Rückkehr an den Ausgangsort übermittelt werden muss.
10) Reise-Rücktrittskosten- und Rückreiseversicherung
Falls nicht ausdrücklich im Preis inbegriffen, kann - bzw. es empfiehlt sich sogar – im Moment der Buchung über den Reiseveranstalter oder im Reisebüro eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und eine Reiseunfall- und -gepäckversicherung abzuschließen. Außerdem kann eine Rückreiseversicherung abgeschlossen werden, die die Kosten der Rückreise im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung deckt.
11) Garantiefonds
Laut Art. 21 der Gesetzes vertretenden Verordnung Nr. 111 vom 17. März 1995 wird beim Ministerratspräsidium ein Garantiefonds eingerichtet, den alle Reisenden bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Verkäufers oder des Veranstalters für die Rückerstattung der eingezahlten Beträge und die Sicherung der Rückreise bei Auslandsreisen in Anspruch nehmen können. Die Funktionsweise dieses Garantiefonds wird in Absprache mit dem Schatzministerium in einem Dekret des Ministerpräsidenten festgelegt.
12.) Haftpflichtversicherung
Unser Betrieb ist Haftpflichtversichert bei der VERSICHERUNG NAVALE im Sinne der Eu-Verordnung 314 über Pauschalreisen und dem Internationalen Brüssler Übereinkommen über den Reisevertrag (CCV 1084/77) Polizze Nr. 100136300.
Lizenz der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol, Amt für Tourismus, Handel, Dienstleistungen
Prot. Nr. 36.1 /EM/na/73.04/ LIZENZ FÜR REISEBÜRO.
13) Gerichtsstand
Für allfällige Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Vertrag wird ausschließlich die Zuständigkeit des Landesgerichts Bozen beschlossen.
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PRIMUS TOURISTIK OHG
Luis-Zuegg-Strasse 4/8
39100 Bozen (BZ)
Tel. 0471 059 900 - Fax 0471 059 901
info@primus.bz
MwSt.-Nr. 02287060210
Stand September 2009
Reisebedingungen - Reisevertrag
PRIMUS TOURISTIK OHG
Rechtssitz:
Luis-Zuegg-Strasse 4/8
39100 Bozen (BZ)
Telefon 0471 059 900 - Fax 0471 059 901
info@primus.bz
organisiert Reiseleistungen zu den nachstehenden Bedingungen:
Aufgrund des Art. 6 des Gesetzesdekretes Nr. 111 vom 17. März 1995 haben die Kunden Anrecht auf eine Kopie des Reisevertrages.
1) Einleitung: das Reisepaket
Laut Art. 2 des Gesetzesdekretes Nr. 111 vom 17. März 1995 zur Durchführung der EWG-Richtlinie 90/314 gilt:
Reisepakete sind Reisen oder Ferienpakete, die aus der Kombination von mindestens zwei der in Folge aufgelisteten Dienstleistungen bestehen, zu einem Einheitspreis angeboten und verkauft werden, eine Dauer von über 24 Stunden aufweisen und mindestens eine Übernachtung beinhalten:
Elemente eines Reisepaketes: a) Transport b) Unterkunft c) zusätzliche touristische Dienstleistungen zum Transport und der Unterkunft, die Teil des Reisepaketes sind.
2) Rechtsquellen
Der Reisevertrag wird geregelt durch das oben genannte Gesetzesdekret Nr. 111 vom 17. März 1995 zur Durchführung der EWG-Richtlinie 90/314 und vom Brüsseler Abkommen vom 20. April 1970, in Kraft getreten durch das Gesetz Nr. 1084 vom 27. Dezember 1977.
3) Anmeldung/Reisevertrag
Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie Primus Touristik den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Formular. Auch mündliche, telefonische und telematische Anmeldungen oder Anmeldungen über ein vermittelndes Partnerbüro sind bindend. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder/in auch für alle mit genannten Teilnehmer/innen. Der/die Anmelder/in erkennt die vorliegenden Reisebedingungen - auch im Namen und im Auftrag der mitgenannten Teilnehmer/innen - verbindlich an. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Primus Touristik OHG oder eines seiner Partnerbüros durch Zusendung einer Buchungsbestätigung zustande.
4) Mindestteilnehmerzahl
Primus Touristik behält sich das Recht vor, eine Reise abzusagen, sofern nicht die dafür vorgesehene Mindestteilnehmerzahl erreicht wird. Ist die Mindestteilnehmerzahl im Katalog oder auf der Webseite nicht ausdrücklich erwähnt, beträgt sie 30 Personen. Eine solche Stornierung der Reise muss dem Kunden innerhalb der Frist von 20 Tagen vor Reiseantritt schriftlich mitgeteilt werden.
5) Bezahlung
Mit Ihrer Anmeldung wird eine Anzahlung von 30 % des Reisepreises fällig. Die Restzahlung muss spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt geleistet werden. Bei kurzfristigeren Buchungen muss der gesamte Reisebetrag bei Buchung gezahlt werden. Zahlungen sind bar, per Scheck oder als Banküberweisung unter Angabe des Reisezieles und -datums möglich. Die fehlende Zahlung innerhalb der genannten Fristen stellt eine Auflösungsklausel dar, welche eine Vertragsauflösung von Rechtswegen bewirkt.
6) Reisepreis
Der Reisepreis wird anhand der aktuellen Devisenkurse bei Drucklegung und der Leistungspreise zum Zeitpunkt der Planung der Reise erstellt. Dieser Preis kann nur geändert werden, sofern sich Transportkosten, Treibstoffkosten und/oder Gebühren und Steuern ändern. Der Reisepreis kann nur um den tatsächlichen Preisunterschied verändert werden und dem Kunden ist der Grund der Preisänderung mitzuteilen. Der Reisepreis kann jedoch keineswegs innerhalb 20 Tagen vor Reisebeginn geändert werden. Der Kunde hat die Möglichkeit, vom Reisevertrag zurückzutreten, sofern sich der Reisepreis um mehr als 10% erhöht. Diese Entscheidung des Kunden muss innerhalb von zwei Arbeitstagen ab Erhalt der schriftlichen Preiserhöhung der Primus Touristik OHG mitgeteilt werden
7) Reiserücktritt
Im Falle eines Rücktrittes oder Nichtantrittes einer Reise ohne vorherige Rücktrittserklärung entstehen folgende
Stornokosten:
• bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises
• vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35 % des Reisepreises,
• vom 14. bis 5. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises,
• vom 4. Tag an 100 % des Reisepreises
Eintrittskarten werden im Stornierungsfall mit 100 % berechnet.
Für die Buchung von Flügen, Pauschalpaketen und Reisedienstleistungen anderer Veranstalter oder Dienstleister, bei denen Primus Touristik als Reisemittler auftritt, gelten gesonderte Stornobedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft, des jeweiligen Veranstalters oder des jeweiligen Dienstleisters der gebuchten Reisedienstleistung, die von den oben genannten Stornobedingungen abweichen können. Diese Stornobedingungen können je nach Dienstleistung auch 100% ab Buchungszeitpunkt betragen. Bitte informieren Sie sich über diese gesonderten Stornobedingungen.
8) Änderung einzelner Leistungen des Reisepaketes vor Reisebeginn
8.1. Sollte es zu unvorhersehbaren Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung, des Abflugortes, der Fluggesellschaft, sowie der Art des Fluges (Direktflug, Non Stop Flug, Umsteigeflug) oder zu unvorhersehbaren Änderungen anderer Dienstleistungen kommen, die das Reisepaket bilden, dann gelten diese Änderungen als zulässig, wenn sie den Gesamtzuschnitt des Reisepaketes nicht beeinträchtigen.
8.2 Kann dem Reisenden aufgrund von Umständen, die allein in seiner Person liegen, seitens von Primus Touristik OHG eine Flugplanänderung oder sonstige Änderung nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, so ist Primus Touristik für alle daraus resultierenden Schäden nicht haftbar, sofern alles Zumutbare unternommen wurde, um einen Zugang zu bewirken.
In diesem Zusammenhang ist der Reisende im Rahmen seiner bestehenden Mitwirkungspflicht gehalten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass er auch kurzfristige Änderungen mitgeteilt bekommen kann.
9) Änderungen nach Reiseantritt
Wenn zum Zeitpunkt des Reisebeginns oder danach ein wichtiger Teil des Reisevertrages nicht verfügbar ist, so verpflichtet sich Primus Touristik alternative Lösungen ohne Aufpreis für den Kunden anzubieten, so dass die Reise fortgesetzt werden kann. Dort wo eine solche Alternativmöglichkeit nicht möglich ist bzw. aus nachvollziehbaren Gründen vom Kunden nicht angenommen wird, wird Primus Touristik OHG, sofern notwendig, ohne Aufpreis für den Kunden, den Rücktransport bzw. einen Weitertransport an einen anderen Ort organisieren - vorausgesetzt, dass im dazu notwendigen Verkehrsmittel Plätze verfügbar sind.
10) Pflichten der Reiseteilnehmer/innen
Die Reiseteilnehmer/innen sind verpflichtet, alle notwendigen Dokumente wie gültige Identitätskarte, ausreichend gültigen Reisepass, Einreisevisa oder andere zur Einreise notwendige Dokumente, wie auch Pflichtimpfungen, bei Reiseantritt mitzubringen.
Die Reiseteilnehmer/innen sind weiters verpflichtet sich mit dem korrekten Namen anzumelden, der in dem Dokument angeführt wird, das bei der Reise mitgeführt wird. Für alle Schäden, wenn der Name nicht mit dem Reisedokument übereinstimmt haftet der/die Reiseteilnehmer/in.
11) Haftung
Primus Touristik OHG haftet gegenüber den Reisenden für Personenschäden des Reisenden, die durch die Nichterfüllung oder die schlechte Ausführung der im Reisevertrag vorgesehenen Leistungen durch den Veranstalter verursacht werden, bzw. Schäden Dritter, die eine in Antrag gegebene Leistung erbringen, außer es wird durch den Verbraucher selbst verursacht (inbegriffen sind eigenmächtige Handlungen).
Primus Touristik OHG haftet auf keinen Fall für Schäden jeglicher Art, falls die Nichterfüllung oder die schlechte Ausführung des Vertrages weder ihm noch einem anderen Subjekt, das eine betreffende Leistung erbringt, angelastet werden kann, oder wenn die Mängel auf höhere Gewalt, Unglücksfall oder auf Ereignisse zurückzuführen sind, die der Veranstalter bei aller Sorgfalt weder vorhersehen noch verhindern konnte.
11.1 Haftpflichtversicherung
Unser Betrieb ist Haftpflichtversichert bei der VERSICHERUNG NAVALE im Sinne der Eu-Verordnung 314 über Pauschalreisen und dem Internationalen Brüssler Übereinkommen über den Reisevertrag (CCV 1084/77) Polizze Nr. 100136300. Lizenz der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol, Amt für Tourismus, Handel, Dienstleistungen
Prot. Nr. 36.1 /EM/na/73.04/ LIZENZ FÜR REISEBÜRO.
12) Beschwerden und Mitteilungen
Alle Mängel in der Vertragsausführung müssen vom Kunden unverzüglich beanstandet werden, damit der Veranstalter, sein Vertreter vor Ort oder der Reisebegleiter rechtzeitig Abhilfe schaffen können. Der Leistungsträger wird für die Klärung der Angelegenheit sorgen, bzw. wo diese nicht möglich sein sollte, dem Kunden eine Bestätigung aushändigen, welche die Begebenheiten festhält. Diese Bestätigung ist zusammen mit dem Beanstandungsschreiben Primus Touristik OHG oder dem vermittelnden Reisebüro auszuhändigen. Der Kunde kann die Beschwerde auch schriftlich mittels Einschreiben mit Empfangsbestätigung abfassen, das Primus Touristik OHG innerhalb von 10 Werktagen nach Rückkehr an den Ausgangsort übermittelt werden muss.
13) Reiseversicherungen
In Ihrem Reisebüro erhalten Sie zu günstigen Prämien alles, was Sie für einen sicheren Urlaub brauchen. Achten Sie bitte genau auf die im Preis enthaltenen Versicherungen. Die Bedingungen dazu erhalten Sie gerne auf Anforderung in unseren Büros. Wir empfehlen in Ihrem Interesse ausdrücklich einen ausreichenden Versicherungsschutz.
WICHTIG: Zusätzlich Reiseversicherungen müssen bei Buchung abgeschlossen werden.
14) Garantiefonds
Bei der Generaldirektion für Tourismus des Ministeriums für Produktionstätigkeiten wurde ein Garantiefond (laut Art. 21 Legislativ-Dekret 111/95) eingerichtet, den alle Reisenden bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Verkäufers oder des
Veranstalters
a) für die Rückerstattung der eingezahlten Beträge
b) die Sicherung der Rückreise bei Auslandsreisen
in Anspruch nehmen können. Die Bestimmungen zu Garantiefonds wurden Dekret des Ministerpräsidenten vom 23/07/99 – staatliches Amtsblatt Nr. 249 vom 12/10/1999 festgelegt.
15) Pflichten der Teilnehmer
Die Teilnehmer müssen einen Reisepass oder ein anderes für alle während der Reise vorgesehenen Bestimmungsländer gültiges Reisedokument sowie Aufenthalts- und Transitvisa und die allenfalls erforderlichen ärztlichen Zeugnisse mitführen.
Die Teilnehmer müssen außerdem die Regeln normaler Vorsicht und Sorgfalt beachten und alle von PRIMUS gemachten Angaben sowie die administrativen und gesetzlichen Anweisungen und Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Reisepaket befolgen. Der Kunde ist verpflichtet, PRIMUS alle in seinem Besitz befindlichen Dokumente, Informationen und Angaben zur Verfügung zu stellen, damit dieser sein Recht auf Ersatz gegenüber den für den Schaden haftenden Dritten wahrnehmen kann; der Verbraucher haftet gegenüber dem Veranstalter auch für eine Beeinträchtigung bei der Ausübung des Rechts auf Ersatz. Der Verbraucher teilt dem Veranstalter alle persönlichen Wünsche mit, welche zu speziellen Vereinbarungen führen, vorausgesetzt dass die Erfüllung möglich ist.
16) Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
Mit der Reiseausschreibung erhalten Sie die wesentlichen Informationen über die für Ihre Reise notwendigen Formalitäten und erforderlichen Reisedokumente, soweit sie uns bekannt sind. Jeder Reisende ist selbst dafür verantwortlich, dass alle wichtigen Vorschriften eingehalten werden. Achten Sie darauf, dass ihr Reisepass oder Ihre Identitätskarte für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt.
WICHTIG: Geben Sie bei Anmeldung den korrekten Namen an, der im Dokument mit dem Sie die Reise antreten werden aufgeführt ist. Wir übernehmen keine Haftung, falls der in der Anmeldung genannte Name nicht mit dem Reisedokument übereinstimmt. Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr streng gehandhabt. Informieren Sie sich bitte genau, und befolgen Sie die Vorschriften unbedingt.
17) Pflichtmitteilung laut Art. 16 des Strafgesetzes Nr. 269/98:
Der italienische Gesetzgeber belangt mit Haftstrafe alle Straftaten, welche sich auf Kinderprostitution oder Kinderpornographie beziehen,
18) Datenschutz
Die Datenverarbeitung erfolgt unter Berücksichtigung des Datenschutzgesetzes Nr. 675/96. Daten werden für die vereinbarten Dienstleistungen verwendet.
Rechtssitz:
PRIMUS TOURISTIK OHG
Luis-Zuegg-Strasse 4/8
39100 Bozen (BZ)
Telefon 0471 059 900 - Fax 0471 059 901
info@primus.bz
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Veranstalter (soweit nicht anders erwähnt).
PRIMUS TOURISTIK OHG
Luis-Zuegg-Strasse 4/8
39100 Bozen (BZ)
Tel. 0471 059 900 - Fax 0471 059 901
info@primus.bz
MwSt.-Nr. 02287060210
Stand Januar 2010
Royal Palm
Herr Rubatscher


